LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2020
L 9 KR 362/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 15 ; SGB V § 28 ;
Fundstellen:
NZS 2020, 639
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 392/18

Kostenübernahme von Leistungen der NadelepilationGeschlechtsangleichende Maßnahmen Mann zu FrauArztvorbehalt für Elektroepilation zur dauerhaften Haarentfernung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 362/19

DRsp Nr. 2020/8908

Kostenübernahme von Leistungen der Nadelepilation Geschlechtsangleichende Maßnahmen Mann zu Frau Arztvorbehalt für Elektroepilation zur dauerhaften Haarentfernung

Die Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung von Barthaaren im Gesicht als Teil der Krankenbehandlung bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen wird nicht dadurch zu einer nicht eigenständig vorgenommenen Behandlung, dass sie nicht durch einen Vertragsarzt verantwortet wird.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 15 ; SGB V § 28 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung Kostenübernahme von Leistungen der Nadelepilation im Rahmen der geschlechtsangleichenden Maßnahmen Mann zu Frau.

Die 1988 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie beantragte mit Schreiben vom 16. September 2017 die Übernahme der Kosten für eine geplante Behandlung mittels Elektro-Epilation zur Entfernung der Barthaare (Nadelepilation im Rahmen der geschlechtsangleichenden Behandlung). Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fachkosmetikerin/Elektrologistin A über die Elektro-Epilation über 40 Stunden mit einem Stundenpreis von 120 EUR und einem Gesamtpreis von 4.800 EUR.