LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.04.2020
L 11 AS 922/18 NZB
Normen:
SGB II § 28 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 56/16

Kostenübernahme nach dem SGB II für SchulbedarfGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 922/18 NZB

DRsp Nr. 2020/8127

Kostenübernahme nach dem SGB II für Schulbedarf Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 11. Oktober 2018 - S 58 AS 56/16 - wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 11. Oktober 2018 - S 58 AS 56/16 -. In diesem Verfahren haben die Beteiligten um die Übernahme von Kosten für Schulmaterialien, Kochkleidung und Kochgeld für das Schuljahr 2015/2016 an einer berufsbildenden Schule im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gestritten.