Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrages die Kostenübernahme für eine im Jahre 2009 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer Privatklinik in Ö. in Höhe von Euro 12.789,86.
Die 1932 geborene Klägerin, die ihren ständigen Wohnsitz in G., Ö. hat, erhält eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B. und ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Der Klägerin war vom ö. Krankenversicherungsträger, der S. Gebietskrankenkasse, G. aufgrund eines am 10. November 2009 in K. erlittenen Schlaganfalles und erforderlicher stationärer Krankenhausbehandlung in den Kliniken K1 und S1 Klinik in G. in der Zeit vom 20. November 2009 bis 23. Dezember 2009 am 23. November 2009 ein Rehabilitationsaufenthalt in der Vertrags-Klinik J. bewilligt worden, welchen die Klägerin nicht angetreten hatte, sondern sich ab 23. Dezember 2009 bis 19. Februar 2010 in die Klinik L., eine Privatklinik, begeben hatte.
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