Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung des Klägers vom 06.03. bis 16.03.2005 in der Privatklinik St. in Höhe von 6.000,00 EUR streitig.
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