LSG Bayern - Urteil vom 04.09.2008
L 4 KR 357/07
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 328/05

Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in einem Nicht-Vertragskrankenhaus durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 357/07

DRsp Nr. 2009/1211

Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in einem Nicht-Vertragskrankenhaus durch die gesetzliche Krankenversicherung

Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht die Möglichkeit einer privaten Behandlung auf eigene Kosten mit nachfolgender Kostenerstattung nicht vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung des Klägers vom 06.03. bis 16.03.2005 in der Privatklinik St. in Höhe von 6.000,00 EUR streitig.