Die Beigeladene wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 14. Januar 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die in der Zeit bis zum 15. Juli 2015 für eine Schulbegleitung der Antragstellerin während der Fahrten mit dem Schulbus entstehen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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