LSG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2015
L 1 KR 5/15 B ER
Normen:
SGB I § 43; SGB V § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1720/14

Kostenübernahme für eine Schulbegleitung während der Fahrten mit dem SchulbusZuerst angegangener LeistungsträgerSchulweghilfe und SchulbegleitungSachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung

LSG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 5/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4227

Kostenübernahme für eine Schulbegleitung während der Fahrten mit dem Schulbus Zuerst angegangener Leistungsträger Schulweghilfe und Schulbegleitung Sachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung

1. Zur Beantwortung der Frage, ob Schulweghilfe oder Schulbegleitung vorliegt, die einen Grenzfall in der Abgrenzung beider Rechtsmaterien darstellt, sind tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in einem Umfang zu klären, die mit der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen schnellen Entscheidungsfindung nicht in Einklang zu bringen sind. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 43 SGB I ist dies auch nicht erforderlich. 2. In dem Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB XII gilt das Sachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung, was dazu führt, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch gegen den Leistungsträger auf Zahlung der Verbindlichkeit hat, die gegenüber dem Leistungserbringer besteht, wobei die Zahlung direkt an den Leistungserbringer erfolgt.

Die Beigeladene wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 14. Januar 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die in der Zeit bis zum 15. Juli 2015 für eine Schulbegleitung der Antragstellerin während der Fahrten mit dem Schulbus entstehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.