Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für die bei der Klägerin durchgeführten Liposuktionen in Höhe von 15.897,02 EUR übernehmen muss.
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