LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2012
L 9 KR 244/11
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 108 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 2103/10

Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende OperationDurchführung nur in den nach dem SGB V zugelassenen KrankenhäusernKeine Kostentragung bei Privatklinik außerhalb des Systems der gesetzlichen KrankenversicherungKein Systemversagen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 244/11

DRsp Nr. 2014/14402

Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende OperationDurchführung nur in den nach dem SGB V zugelassenen KrankenhäusernKeine Kostentragung bei Privatklinik außerhalb des Systems der gesetzlichen KrankenversicherungKein Systemversagen

1. Der Behandlungsanspruch eines Versicherten richtet sich auch bei einer geschlechtsangleichenden Operation nach dem Gesamtsystem des SGB V. 2. Es liegt kein ausnahmsweise abweichende Ansprüche begründendes Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung vor, soweit keinerlei Kosten übernommen werden für eine subjektiv aus Sicht des Versicherten überlegene Behandlung durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus, welches ebenso bewusst dem Landeskrankenhausplan fern geblieben ist und auch keinen Versorgungsvertrag nach dem SGB V abzuschließen gedenkt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 108 Nr. 3;

Tatbestand:

Im Streit steht die Frage, ob die Beklagte die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation beim Kläger in einem nicht zugelassenen Krankenhaus übernehmen muss.