LSG Sachsen - Urteil vom 27.03.2018
L 9 KR 155/13
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2; SGB V § 12;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 155/12

Kostenübernahme für eine Clear-LensektomieNeue Untersuchungs- und BehandlungsmethodeUmfang der Leistungspflicht von Krankenkassen

LSG Sachsen, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 155/13

DRsp Nr. 2018/7814

Kostenübernahme für eine Clear-Lensektomie Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode Umfang der Leistungspflicht von Krankenkassen

1. Clear-Lensektomien und Excimer-Laser Korrekturen sind Verfahren der refraktiven Linsen- und Hornhautchirurgie und als solche nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im EBM-Ä enthalten.2. Es handelt sich insoweit um neue Behandlungsmethoden, für die keine positive Empfehlung des GBA vorliegt.3. Krankenkassen sind nicht zur Gewährleistung von "Spitzenmedizin um jeden Preis" bis an ihre medizinisch-technischen Grenzen verpflichtet.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.06.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2; SGB V § 12;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten durch die Beklagte für eine am 07.06.2012 und am 21.06.2012 durchgeführte Clear-Lensektomie an beiden Augen in Höhe von insgesamt 4.285,99 EUR.