LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2020
L 5 KR 642/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. S. 3 und S. 5-6 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 923/19

Kostenübernahme für ein Lymphapress Kompressionsgerät aufgrund GenehmigungsfiktionFristverlängerung der DreiwochenfristBegründete schriftliche Mitteilung an den VersichertenMitteilung des taggenauen Entscheidungsdatums

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 642/19

DRsp Nr. 2020/7858

Kostenübernahme für ein Lymphapress Kompressionsgerät aufgrund Genehmigungsfiktion Fristverlängerung der Dreiwochenfrist Begründete schriftliche Mitteilung an den Versicherten Mitteilung des taggenauen Entscheidungsdatums

Eine Fristverlängerung der 3-Wochen-Frist nach § 13 Abs. 3a S. 3 SGB V erfordert eine begründete schriftliche Mitteilung an den Versicherten und die Mitteilung des taggenauen Entscheidungsdatums.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.09.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. S. 3 und S. 5-6 ;

Gründe

I.

Streitig ist die Kostenübernahme für ein Lymphapress 12-Kammer-Kompressionsgerät in Höhe von 2.641,81 EUR aufgrund Genehmigungsfiktion.

Die 1958 geborene Klägerin ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Die Beklagte ist eine regional aufgestellte Betriebskrankenkasse mit ca. ... Versicherten.