LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 27 R 65/16
Normen:
SGB IX § 33 Abs. 1; SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 20/14

Kostenübernahme für ein Hörgerät der Leistungskategorie Naida SCRT 5xPUnmittelbarer und mittelbarer BehinderungsausgleichBasisausgleich von BehinderungsfolgenFür die Berufsausübung erforderliche Hilfsmittel

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 27 R 65/16

DRsp Nr. 2016/10132

Kostenübernahme für ein Hörgerät der Leistungskategorie Naida SCRT 5xP Unmittelbarer und mittelbarer Behinderungsausgleich Basisausgleich von Behinderungsfolgen Für die Berufsausübung erforderliche Hilfsmittel

1. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet; im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. 2. Beschränkter sind die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). 3. Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. 4. Diese Begrenzung der Versorgungsaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.