Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.01.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2008 - S 12 SB 357/03 - insoweit abgeändert, als die Kosten für die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. J. vom 06.07.2008 und G. M. vom 29.05.2008 gemäß § 109 SGG zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.
Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
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