LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.05.2012
L 10 R 1764/12 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1755/10

Kostenübernahme für ein Gutachten gemäß § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen L 10 R 1764/12 B

DRsp Nr. 2012/15352

Kostenübernahme für ein Gutachten gemäß § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Ausmaß des Erfolges im Klageverfahren stellt - jedenfalls bei einheitlichem Streitgegenstand und im Regelfall - kein geeignetes Kriterium bei der Entscheidung über die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachten dar. Eine teilweise Kostenübernahme entsprechend dem Erfolg des Klageverfahrens kommt daher nicht in Betracht.

Das Ausmaß des Erfolges im Klageverfahren stellt - jedenfalls bei einheitlichem Streitgegenstand und im Regelfall - kein geeignetes Kriterium bei der Entscheidung über die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachten dar. Eine teilweise Kostenübernahme entsprechend dem Erfolg des Klageverfahrens kommt daher nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.04.2012 abgeändert. Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B. werden in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1;

Gründe: