Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.04.2012 abgeändert. Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B. werden in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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