Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für die Anschaffung eines sogenannten Hochton-Therapiegerätes HiToP 191.
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