LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2015
L 16 KR 530/13
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 21/11

Kostenübernahme für die Anschaffung eines sog. Hochton-Therapiegerätes (HiToP 191)Keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für die sog. Hochtontherapie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 530/13

DRsp Nr. 2015/7236

Kostenübernahme für die Anschaffung eines sog. Hochton-Therapiegerätes ("HiToP 191") Keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für die sog. Hochtontherapie

Ein Kostenübernahmeanspruch für ein Hilfsmittel zur Sicherung einer vorangegangenen Behandlung setzt voraus, dass diese Behandlung ihrerseits in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Diese Voraussetzung ist im Falle der Hochtontherapie nicht gegeben. Die Hochtontherapie ist eine neue Methode, für die die erforderliche Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für die Anschaffung eines sogenannten Hochton-Therapiegerätes HiToP 191.