Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch eines integrativen Kindergartens für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 in Höhe von 2.310,00 EUR streitig. Ferner begehrt die Klägerin 4% Zinsen aus diesem Betrag seit dem 01.09.2015.
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