LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2018
L 18 SO 29/18
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EinglhV § 12 Nr. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 80/14

Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch eines integrativen KindergartensFehlende Erforderlichkeit einer MaßnahmeZiel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen L 18 SO 29/18

DRsp Nr. 2018/16572

Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch eines integrativen Kindergartens Fehlende Erforderlichkeit einer Maßnahme Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

1. Das Merkmal der Erforderlichkeit einer Maßnahme basiert auf ein individualisierten Förderverständnis, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt.2. Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern, sind grundsätzlich geeignet, das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen.3. Eine Eingliederungshilfemaßnahme muss im konkreten Fall geboten und damit erforderlich, nicht aber alternativlos sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EinglhV § 12 Nr. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch eines integrativen Kindergartens für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 in Höhe von 2.310,00 EUR streitig. Ferner begehrt die Klägerin 4% Zinsen aus diesem Betrag seit dem 01.09.2015.