LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.06.2020
L 16 KR 223/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 34/20

Kostenübernahme für das Arzneimittel Zolgensma zur Behandlung einer spinalen MuskelatrophieRegelmäßig tödliche ErkrankungAnspruch auf vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung regulär nicht umfassten MittelnAkuter Behandlungsbedarf zur Lebenserhaltung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 223/20 B ER

DRsp Nr. 2020/10385

Kostenübernahme für das Arzneimittel Zolgensma zur Behandlung einer spinalen Muskelatrophie Regelmäßig tödliche Erkrankung Anspruch auf vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung regulär nicht umfassten Mitteln Akuter Behandlungsbedarf zur Lebenserhaltung

Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung haben Anspruch auf vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung regulär nicht umfasste Mittel, wenn eine notstandsähnliche Situation vorliegt, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 5. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für das Arzneimittel Zolgensma zur Behandlung der spinalen Muskelatrophie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.