LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2012 L 5 KR 375/10
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 3; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2012, 5
NZS 2012, 621
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 5214/08
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für operative Eingriffe bei Transsexualismus
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 375/10
DRsp Nr. 2012/5945
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für operative Eingriffe bei Transsexualismus
Transsexualismus ist jedenfalls derzeit weiterhin als psychische Regelwidrigkeit und nicht als bloße Normvariante anzusehen. Aufgrund ihrer weiterhin gegebenen Sonderstellung bei Vorliegen in krankheitswerter Form kann diese psychische Regelwidrigkeit grundsätzlich auch operative Eingriffe in den gesunden Körper rechtfertigen. Liegt die Indikation für operative Maßnahmen aufgrund von Transsexualismus vor, besteht Anspruch auf eine deutliche anatomische Annäherung an das andere Geschlecht. Dieser Anspruch geht bei Transsexuellen Mann-zu-Frau über die Schaffung der Voraussetzungen des - derzeit nicht unmittelbar anwendbaren - § 8 Abs. 1 Nr. 4TSG hinaus und kann auch einen Anspruch auf operativen Brustaufbau bei fehlender Anlage, jedoch nicht einen Anspruch auf Brustvergrößerung begründen.
1. Transsexualismus ist jedenfalls derzeit weiterhin als psychische Regelwidrigkeit und nicht als bloße Normvariante anzusehen. Aufgrund ihrer weiterhin gegebenen Sonderstellung bei Vorliegen in krankheitswerter Form kann diese psychische Regelwidrigkeit grundsätzlich auch operative Eingriffe in den gesunden Körper rechtfertigen.
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