SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 1 S. 4 § 27a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht - L 6 KR 497/00 - 24.11.2003,
SG Nordhausen, vom 22.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 631/99
Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von männlichen Samen sowie vorsorglich gewonnener Eizellen
BSG, Beschluß vom 09.12.2004 - Aktenzeichen B 1 KR 95/03 B
DRsp Nr. 2005/4092
Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von männlichen Samen sowie vorsorglich gewonnener Eizellen
Nicht zu den Leistungen der Krankenversicherung zählt das Einfrieren und Lagern männlichen Samens auf unbestimmte Zeit sowie die Kryokonservierung und Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen für die Wiederholung eines Versuchs der Befruchtung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 1 S. 4 § 27a Abs. 1 ;
Gründe:
I
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