BSG - Beschluß vom 27.07.2006
B 3 KR 11/06 B
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 155/05
SG Trier, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 156/04

Kostenübernahme der Krankenversicherung für ein Therapie-Tandem

BSG, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 11/06 B

DRsp Nr. 2006/25508

Kostenübernahme der Krankenversicherung für ein Therapie-Tandem

1. Um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, ist ein Therapie-Tandem nicht deshalb erforderlich, weil eine fachgerechte Krankengymnastik in der Regel nicht nur ausreicht, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung eines Behinderten erreichen kann, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Herz-Kreislauf-System, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl. 2. Bei einer Versorgung mit Mobilitätshilfen, die erforderlich sind, dem Bedürfnis eines Versicherten gerecht zu werden, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, muss dieser Zweck im Vordergrund stehen und das Hilfsmittel im Übrigen kostengünstiger sein als der Transport mit Krankenfahrzeugen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 1 ;

Gründe:

I