LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.1997
L 4 Kr 2799/96
Normen:
HeilMHilfsMRL Nr. 8, Ziff 8; SGB V § 128 § 33 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Kr 1360/95

Kostenübernahme der Krankenversicherung für ein Rollstuhl- oder Hand-Bike

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1997 - Aktenzeichen L 4 Kr 2799/96

DRsp Nr. 2006/23977

Kostenübernahme der Krankenversicherung für ein Rollstuhl- oder Hand-Bike

Daran, daß die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung eine Versorgung, z.B. wegen der Nichterfassung im Hilfsmittelverzeichnis, nicht zulassen, scheitert der Anspruch eines Versicherten auf ein Rollstuhl-Bike oder Hand-Bike, dessen Einsatz zur Lebensbetätigung des Versicherten im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse, nämlich der Gewährleistung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfaßt, benötigt wird, nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilMHilfsMRL Nr. 8, Ziff 8; SGB V § 128 § 33 Abs. 1 S. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;