I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig die Kostentragung für eine stationäre Behandlung mit einer regionalen Chemotherapie im M. Klinikum in B ...
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