LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2012
L 11 KR 2811/11
Normen:
EWG-VO 1408/71 Art. 31 Abs. 3; EWG-VO 574/72 Art. 34 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 4 S. 1; SGB V § 13 Abs. 5 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3581/07

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Krankenhausbehandlung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 2811/11

DRsp Nr. 2012/15960

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Krankenhausbehandlung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Bei Art 31 EWG-VO 1408/71 und Art 34 EWG-VO 574/72 handelt es sich um Vorschriften des koordinierenden Sozialrechts, die das nationale Recht nicht verdrängen. Hinsichtlich des Umfang eines sachleistungsersetzenden Kostenerstattungsanspruchs (hier: Schulteroperation am 09.12.2006 in Teneriffa) begründen die europäischen sekundärrechtlichen Normen lediglich eine Mindesthöhe. Soweit die nationalen Rechtsvorschriften einen weitergehenden Kostenerstattungsanspruch vorsehen, bleiben diese weiterhin anwendbar.

1. Bei Art. 31 EWG-VO 1408/71 und Art. 34 EWG-VO 574/72 handelt es sich um Vorschriften des koordinierenden Sozialrechts, die das nationale Recht nicht verdrängen. 2. Hinsichtlich des Umfang eines sachleistungsersetzenden Kostenerstattungsanspruchs (hier: Schulteroperation am 9.12.2006 in Teneriffa) begründen die europäischen sekundärrechtlichen Normen lediglich eine Mindesthöhe. 3. Soweit die nationalen Rechtsvorschriften einen weitergehenden Kostenerstattungsanspruch vorsehen, bleiben diese weiterhin anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.04.2011 wird zurückgewiesen.