LSG Chemnitz - Urteil vom 25.01.2012
L 1 KR 87/10
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 3; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1; SGB V § 55 Abs. 1 S. 2; SGB V § 55 Abs. 2 S. 1; SGB V § 55 Abs. 2 S. 2; SGB V § 55 Abs. 3; SGB V § 55 Abs. 5; SGB V § 56 Abs. 1; SGB V § 56 Abs. 2 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 375/08

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung eines Allergikers mit Goldinlays

LSG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 87/10

DRsp Nr. 2012/4347

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung eines Allergikers mit Goldinlays

1. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung verstößt gegen höherrangiges Recht, soweit ein versicherter Allergiker nach ihrem Wortlaut faktisch von der Versorgung mit Zahnfüllungen ausgeschlossen ist. 2. Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Goldinlays, soweit diese die einzige für sie in Betracht kommende zahnmedizinisch gebotene Versorgung darstellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. März 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Kosten für die zahnärztliche Versorgung der Klägerin mit Goldinlays betreffend die Zähne 17, 16, 14, 25, 27, 37, 36, 45 und 47 entsprechend dem Heil- und Kostenplan vom 8. Juni 2010 zu übernehmen.

II. Im Hinblick auf die zahnärztliche Versorgung der Klägerin mit Kronen für die Zähne 26 und 46 wird die Klage auf Freistellung von der Zahlung der Eigenbeteiligung in Höhe von 795,82 EUR abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;