LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.10.2010
L 10 KR 17/06
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB IX § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 503
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 80/05

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für allergendichte Matratzenzwischenbezügen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 17/06

DRsp Nr. 2011/3955

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für allergendichte Matratzenzwischenbezügen

Antiallergene Matratzenbezüge können grundsätzlich als Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V angesehen werden; insbesondere ist dafür nicht erforderlich, dass sie den Ausgleich einer Behinderung selbst bezwecken, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet sind. Die Bezüge bezwecken entweder die Sicherung des Erfolges einer (antiallergenen) Behandlung, oder sie dienen der Vorbeugung einer Behinderung im Sinne einer sekundären Prävention bereits erkrankter Versicherter. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2006 - S 2 KR 80/05 - wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, unter Zurückweisung der Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB IX § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zweitinstanzlich die Kostenerstattung für die Anschaffung zweier allergendichter Matratzenzwischenbezüge (sog. Encasings).