LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 31.03.2016
L 1/4 KR 97/13
Normen:
SGB V § 60 Abs. 1 S. 1; KT-RL (Krankenhaustransport-Richtlinie) § 8 Abs. 1; KT-RL (Krankenhaustransport-Richtlinie) § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 37/11

Kostenübernahme bzw. Erstattung von Fahrtkosten für ambulante BehandlungenZwingende medizinische NotwendigkeitHohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2016 - Aktenzeichen L 1/4 KR 97/13

DRsp Nr. 2016/9566

Kostenübernahme bzw. Erstattung von Fahrtkosten für ambulante Behandlungen Zwingende medizinische Notwendigkeit Hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum

1. Nach § 8 Abs. 1 KT-RL können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen werden. 2. Dabei bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 3. Voraussetzung für eine Verordnung und Genehmigung ist nach § 8 Abs. 2 KT-RL, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.