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Der Kläger ist bei der beklagten privaten Krankenkasse pflegeversichert. Seinem über ihn mitversicherten - inzwischen verstorbenen - Sohn wurden wegen geistiger Behinderung von der Beklagten Leistungen für häusliche Pflege gemäß der Pflegestufe III nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (AVB), Teil II, Nr 2c iVm Teil I (Bedingungsteil MB/PPV 1996, auch 1997 unverändert fortgeltend), § 1 Abs 6c, gewährt; die Leistungen entsprechen denjenigen der Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
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