Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 164,80 Euro.
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