LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.08.2014
L 7 AS 269/14
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 4066/12

Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem SGB IIVoraussetzungen für die Gewährung einer Mehr- oder Sonderbedarfsleistung für den Einsatz verschriebener neuer Brillengläser (in ein altes Brillengestell)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.08.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 269/14

DRsp Nr. 2014/15025

Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem SGB II Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehr- oder Sonderbedarfsleistung für den Einsatz verschriebener neuer Brillengläser (in ein altes Brillengestell)

1. Bei einem Betrag von 145 EUR für Brillengläser erscheint das menschenwürdige Existenzminimum nicht gefährdet und der Hilfebedürftige vermag diesen zumutbar in vier Monaten anzusparen. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine chronische Augenerkrankung, kann auch nicht von einem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf ausgegangen werden. 2. Der Austausch von Brillengläsern stellt keine Reparatur i.S.d. § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 164,80 Euro.