VGH Bayern - Urteil vom 31.05.2019
12 BV 14.163
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 104; SGB X § 107; SGB X § 111; SGB X § 113; SGB XII § 95; BAföG § 12; BAföG § 14a; HärteV § 6; HärteV § 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 12.6242

Kostentragung für die Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung

VGH Bayern, Urteil vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 12 BV 14.163

DRsp Nr. 2019/10306

Kostentragung für die Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung

1. Hat der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger einem Auszubildenden Eingliederungshilfe geleistet, kann er unmittelbar gegenüber dem vorrangig Leistungsverpflichteten einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X im Wege einer Leistungsklage geltend machen oder darüber hinaus als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden nach § 95 S. 1 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung betreiben und in diesem Rahmen ein sogenanntes Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X anstrengen. Lehnt der vorrangige Träger in letzterem Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens ab, ist die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage die statthafte Klageart.2. Jedenfalls für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts kann eine Bindungswirkung der Leistungsablehnung für das Erstattungsverfahren nicht angenommen werden.3. Im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts besteht ein Erstattungsanspruchs gegen den vorrangig verpflichteten Träger auch dann, wenn weder der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben.