VGH Bayern - Urteil vom 31.05.2019
12 BV 14.174
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 104; SGB X § 107; SGB X § 111; SGB X § 113; SGB XII § 95; BAföG § 12; BAföG § 14a; HärteV § 6; HärteV § 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 12.2551

Kostentragung für die Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem heilpädagogischen Zentrum; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung

VGH Bayern, Urteil vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 12 BV 14.174

DRsp Nr. 2019/10307

Kostentragung für die Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem heilpädagogischen Zentrum; Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung

1. Hat der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger einem Auszubildenden Eingliederungshilfe geleistet, kann er unmittelbar gegenüber dem vorrangig Leistungsverpflichteten einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X im Wege einer Leistungsklage geltend machen oder darüber hinaus als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden nach § 95 S. 1 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung betreiben und in diesem Rahmen ein sogenanntes Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X anstrengen. Lehnt der vorrangige Träger in letzterem Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens ab, ist die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage die statthafte Klageart.2. Jedenfalls für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts kann eine Bindungswirkung der Leistungsablehnung für das Erstattungsverfahren nicht angenommen werden.