LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2013
5 Sa 454/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2364/11

Kostentragung bei privater Nutzung eines Dienstfahrzeuges aufgrund einer VorruhestandvereinbarungBeweiswürdigung einer Zeugenaussage zum wirklichen Willen der Beteiligten entgegen dem eindeutigen Vertragswortlaut

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 454/12

DRsp Nr. 2014/620

Kostentragung bei privater Nutzung eines Dienstfahrzeuges aufgrund einer VorruhestandvereinbarungBeweiswürdigung einer Zeugenaussage zum wirklichen Willen der Beteiligten entgegen dem eindeutigen Vertragswortlaut

1. Ein Generalbevollmächtigter im Vorruhestand ist nicht verpflichtet, einen monatlichen Zuzahlungsbetrag für seinen Dienstwagen zu leisten, wenn die Parteien der Vorruhestandsvereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug als fester Vergütungsbestandteil ohne Einschränkung und Kostentragung als individueller einzelvertraglicher Anspruch zustehen soll. 2. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in dem selben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Wortlaut ("Ferner kann der Mitarbeiter während dieses Zeitraums seinen Dienstwagen nach den für Generalbevollmächtigte in der Bank geltenden internen Richtlinien weiterhin nutzen") durch.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 12.04.2012 - 9 Ca 2364/11 - aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.547,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 zu zahlen.