Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2018 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog für wirkungslos zu erklären.
Für die gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch zu treffende Kostenentscheidung erscheint es angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, wenn die zur Erledigung führende Beendigung der Inobhutnahme des Sohns des Antragstellers nicht eingetreten wäre.
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