Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.08.2016 (
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Parteien haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
4.
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