BSG - Beschluss vom 25.05.2022
B 7/14 AS 347/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 416/17
SG Hildesheim, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1225/12

Kostensenkungsaufforderung für Kosten der Unterkunft und HeizungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 347/21 B

DRsp Nr. 2022/11889

Kostensenkungsaufforderung für Kosten der Unterkunft und Heizung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § Abs ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ und Abs Satz 1 und auf eine Verletzung des § nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist . Der Beklagte hat keinen dieser drei Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet .