BAG - Beschluß vom 16.04.2008
6 AZR 1049/06
Normen:
GKG Anlage 1 Kostenverzeichnis Teil 8;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 12 ArbGG 1979
ArbRB 2008, 242
DB 2008, 1508
EzA § 3 GKG 2004 Nr. 1
FA 2008, 255
JurBüro 2008, 483
NZA 2008, 783
RVGreport 2008, 319
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 8/06
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1770/05

Kostenrecht - Gerichtsgebühren bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ohne eigene Kostenregelung

BAG, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 1049/06

DRsp Nr. 2008/11822

Kostenrecht - Gerichtsgebühren bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ohne eigene Kostenregelung

Orientierungssätze: Nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 der Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr nur dann, wenn durch den Vergleich das gesamte Verfahren beendet wird. Das setzt voraus, dass der Vergleich zumindest mittelbar gem. § 98 ZPO auch eine Kostenregelung beinhaltet und diese nicht nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen ist.

Normenkette:

GKG Anlage 1 Kostenverzeichnis Teil 8;

Gründe:

I. Die Festsetzung des Wertes des Revisionsverfahrens ist erforderlich, weil hierfür eine Gebühr angefallen ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache durch einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Die Kostenentscheidung haben sie aber nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen. Demgemäß hat der Senat über die Kosten des Revisionsverfahrens durch Beschluss entschieden.

II. Die Gebühr für das Revisionsverfahren entfällt nicht nach der Vorbemerkung 8 zum Teil 8 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Vorbemerkung 8 KV-GKG).