I. Die Festsetzung des Wertes des Revisionsverfahrens ist erforderlich, weil hierfür eine Gebühr angefallen ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache durch einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Die Kostenentscheidung haben sie aber nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen. Demgemäß hat der Senat über die Kosten des Revisionsverfahrens durch Beschluss entschieden.
II. Die Gebühr für das Revisionsverfahren entfällt nicht nach der Vorbemerkung 8 zum Teil 8 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu §
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