I. Der Beklagte erstattet der Klägerin 8/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. wird abgelehnt.
I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit L 15 SB 59/06 ist zwischen den Beteiligten die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt streitig gewesen.
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