LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2019
L 31 AS 1374/16 NZB
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 3428/13

Kostenquote in einem Widerspruchsverfahren mit mehreren WiderspruchsführernBildung einer KostenquoteMehrere Individualansprüche einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 1374/16 NZB

DRsp Nr. 2019/13752

Kostenquote in einem Widerspruchsverfahren mit mehreren Widerspruchsführern Bildung einer Kostenquote Mehrere Individualansprüche einer Bedarfsgemeinschaft

1. Die Prinzipien einer Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X sind höchstrichterlich bereits geklärt; danach sind Aufwendungen nur zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist und daher ist eine Kostenquote zu bilden.2. Diese Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg. 3. Diese Grundsätze sind auch auf die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft, in der mehrere Individualansprüche nach dem SGB II geltend gemacht werden, übertragbar.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1;

Gründe: