LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2012
6 Sa 2062/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 17/11

Kostenquote bei teilweise erfolgreicher Kündigungsschutzklage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 2062/11

DRsp Nr. 2012/23824

Kostenquote bei teilweise erfolgreicher Kündigungsschutzklage

1. Wendet sich der Arbeitnehmer gegen zwei ordentliche Kündigungen, deren Endtermine drei Monate voneinander entfernt liegen, beträgt der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sechs Monatseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr bestanden hat (LAG Berlin, Beschluss vom 10.04.2001 - 17 Ta (Kost) 6052/01). 2. Obsiegt der Arbeitnehmer nur hinsichtlich der ersten Kündigung, so hat er trotz der gebührenrechtlichen Gleichwertigkeit beider Anträge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die gebührenrechtliche Privilegierung das Ausmaß der Verfehlung des weiterreichenden Prozessziels nicht vollständig widerspiegelt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 25.08.2011 - 4 Ca 17/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 01.01.2008 als Ingenieur für Straßenplanung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf 2.000 € brutto monatlich.