Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Hauptsacheverfahren des Erinnerungsführers vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 2 R 3997/12) Kosten nach dem
In diesem Verfahren wendet sich der Erinnerungsführer gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 7. Juni 2012 an den Insolvenzverwalter des Fußballklubs 1. FC G ... und begehrt die Feststellung, dass die dort festgestellte Forderung in Höhe von 694.508,22 Euro nicht bestehe, hilfsweise, dass sie rechtswidrig sei und gegen ihn keine Bindungswirkung entfalte.
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