BSG - Urteil vom 18.05.1995
7 RAr 2/95
Normen:
AFG § 144 Abs. 2 ; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4 Hs. 1 ; ZuSEG § 17a ;
Fundstellen:
MDR 1996, 180
NZS 1995, 521
SozR 3-4100 § 144 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.10.1994

Kostenlose Inanspruchnahme auf Auskunft von Arbeitgebern und Dienstberechtigten

BSG, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 7 RAr 2/95

DRsp Nr. 1996/19835

Kostenlose Inanspruchnahme auf Auskunft von Arbeitgebern und Dienstberechtigten

Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung, der ausdrücklich nur Zeugen und Sachverständigen vorbehalten werden sollte, läßt sich nicht auf Arbeitgeber und die ihnen gleichgestellten Dienstberechtigten ausdehnen, die im Rahmen ihrer erhöhten Auskunftspflicht tätig geworden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 144 Abs. 2 ; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4 Hs. 1 ; ZuSEG § 17a ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Aufwandsentschädigung iHv 360,00 DM.