Kostenlose Inanspruchnahme auf Auskunft von Arbeitgebern und Dienstberechtigten
BSG, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 7 RAr 2/95
DRsp Nr. 1996/19835
Kostenlose Inanspruchnahme auf Auskunft von Arbeitgebern und Dienstberechtigten
Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung, der ausdrücklich nur Zeugen und Sachverständigen vorbehalten werden sollte, läßt sich nicht auf Arbeitgeber und die ihnen gleichgestellten Dienstberechtigten ausdehnen, die im Rahmen ihrer erhöhten Auskunftspflicht tätig geworden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]