LSG Bayern - Beschluss vom 08.10.2012
L 15 SB 127/10
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 68/08

KostengrundentscheidungBeschlussPrimär Kosten nach Obsiegen bzw. Unterliegen (Erfolgsprinzip), ergänzend nach Veranlassungsaspekten

LSG Bayern, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 127/10

DRsp Nr. 2014/303

KostengrundentscheidungBeschlussPrimär Kosten nach Obsiegen bzw. Unterliegen (Erfolgsprinzip), ergänzend nach Veranlassungsaspekten

1. Die Kostenentscheidung richtet sich regelmäßig nach dem der Billigkeit entsprechenden Erfolgsprinzip (Kostentragung nach Verfahrensausgang) 2. In Ausnahmefällen kann das Veranlassungsprinzip als dessen Korrektiv herangezogen werden. 3. In Schwerbehindertensachen ist das zum einen davon abhängig, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Betroffenen nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. während der anhängigen Klage oder Berufung nicht im Rahmen eines fließenden Geschehens, sondern abrupt geändert haben. 4. Zum anderen sind diese Ausnahmefälle dadurch gekennzeichnet, dass vom Beklagten auf solche Veränderungen des Gesundheitszustands unverzüglich im Wege eines Anerkenntnisses, Vergleichsangebotes oder Neufeststellungsbescheides reagiert wurde, d.h., es wäre zu prüfen, inwiefern der Beklagte bei Bekanntwerden solcher Veränderungen alsbald die sachangemessene Berücksichtigung im Sinne des Betroffenen durchgeführt hat.

Tenor

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Viertel zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 193 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten war die Höhe des Grads der Behinderung (GdB).