LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2016
L 14 R 562/12 B
Normen:
SGG § 109;
Fundstellen:
NZS 2016, 479
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 556/10

Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren um die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens auf die LandeskasseEntscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen L 14 R 562/12 B

DRsp Nr. 2016/7512

Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren um die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens auf die Landeskasse Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

1. Die Übernahme der nach § 109 SGG entstandenen Kosten auf die Landeskasse ist geboten, wenn der Kläger eine eigentlich von Amts wegen gebotene Sachaufklärung vorfinanziert. Er muss unter diesen Voraussetzungen letztlich so gestellt werden, als sei das Gutachten nach §§ 103, 106, 118 SGG eingeholt worden. Da die Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG Amtshandlung des Gerichts in der Beweisaufnahme ist, sind die Kosten, soweit sie auf die Landeskasse übernommen werden, solche der Gerichtshaltung. 2. Wenn über die Kostenübernahme im ersten Rechtszug unrichtig entschieden worden ist, erscheint es nur konsequent, dass die Landeskasse die außergerichtlichen Kosten des für den Kläger erfolgreichen Beschwerdeverfahrens - so wie die Kosten des Gutachtens - zu tragen hat.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 10.09.2014 wird dahingehend ergänzt, dass die Landeskasse auch die der Klägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe

I.