Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kostenfreistellung für Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013.
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