LSG Hessen - Urteil vom 07.07.2016
L 8 KR 300/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 92 Abs. 6a;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 47/11

Kostenfreistellung für Kosten einer psychotherapeutischen BehandlungBorderline-PersönlichkeitsstörungLeistungsumfang und Behandlungshöchstdauer

LSG Hessen, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 300/14

DRsp Nr. 2016/14216

Kostenfreistellung für Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung Borderline-Persönlichkeitsstörung Leistungsumfang und Behandlungshöchstdauer

1. Versicherte können nur die notwendigen bzw. ausreichenden Leistungen beanspruchen. 2. Diese müssen zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen bzw. Ausreichenden nicht überschreiten. 3. Bei den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie hinsichtlich der Behandlungshöchstdauer handelt es sich lediglich um Soll-Vorgaben, innerhalb derer in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 92 Abs. 6a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenfreistellung für Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013.