OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2012
VII-Verg 20/12
Normen:
SGB I § 8; GWB § 128 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 4; SGB V § 4 ; GG Art. 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-59/11

Kostenfreiheiteines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung imVergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 20/12

DRsp Nr. 2012/21702

Kostenfreiheiteines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung imVergabenachprüfungsverfahren

Zwar handelt es sich bei Trägern dergesetzlichen Sozialversicherung gem. Art. 87 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 8 , 12 Abs. 1 SGBI , § 29 Abs. 4 SGB IV , § 4 SGB V um unmittelbare Körperschaften desöffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Siesind gleichwohl im Vergabenachprüfungsverfahren nicht von den Gebühren befreit,da ihre Ausgaben nicht ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungaus dem Haushalt des Bundes getragen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 23. Mai 2012 (VK 3-59/11) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 8; GWB § 128 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 4; SGB V § 4 ; GG Art. 87 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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