OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2012
VII-Verg 22/12
Normen:
SGB I § 8; GG Art. 87 Abs. 2; SGB V § 4; SGB IV § 29 Abs. 4; GWB § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-65/11

Kostenfreiheit eines Trägers dergesetzlichen Sozialversicherungim Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 22/12

DRsp Nr. 2012/21704

Kostenfreiheit eines Trägers dergesetzlichen Sozialversicherungim Vergabenachprüfungsverfahren

Zwar handeltes sich bei Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gem. Art. 87 Abs. 2 GG i.V.m.§§ 8, 12 Abs. 1 SGB I, § 29 Abs. 4 SGB IV, § 4 SGB V um unmittelbare Körperschaftendes öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Siesind gleichwohl im Vergabenachprüfungsverfahren nicht von den Gebühren befreit,da ihre Ausgaben nicht ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ausdem Haushalt des Bundes getragen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 23. Mai 2012 (VK 3-65/11) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.100,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 8; GG Art. 87 Abs. 2; SGB V § 4; SGB IV § 29 Abs. 4; GWB § 128 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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