OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2012
VII-Verg 19/12
Normen:
GWB § 128 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 4; SGB V § 4; GG Art. 87 Abs. 2; SGB I § 8; SGB I § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-80/11

Kostenfreiheit eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 19/12

DRsp Nr. 2012/21701

Kostenfreiheit eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung im Vergabenachprüfungsverfahren

Zwar handelt es sich bei Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gem. Art. 87 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 8, 12 Abs. 1 SGB I, § 29 Abs. 4 SGB IV, § 4 SGB V um unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gerichtliche Verfahren als Amtshandlungen führen. Sie sind gleichwohl im Vergabenachprüfungsverfahren nicht von den Gebühren befreit, da ihre Ausgaben nicht ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 21. Mai 2012 (VK 3-80/11) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.475,- € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 4; SGB V § 4; GG Art. 87 Abs. 2; SGB I § 8; SGB I § 12 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsbegehrens unbegründet.

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