Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 21. Mai 2012 (VK 3-80/11) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.475,- € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsbegehrens unbegründet.
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