LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2012
L 13 AS 831/11
Normen:
BGB § 387; SGG § 197 Abs. 1; ZPO § 126 Abs: 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 518
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 5855/10

Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 197 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 831/11

DRsp Nr. 2012/5347

Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 197 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Für die Durchsetzung eines dem Grunde nach titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs steht das in § 197 Abs. 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahren als einfaches Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung. Für die Durchführung eines Klageverfahrens ist deshalb kein Rechtschutzinteresse gegeben. 2. Zum selbständigen Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO.

1. Für die Durchsetzung eines dem Grunde nach titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs steht das in § 197 Abs. 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahren als einfaches Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung. Für die Durchführung eines Klageverfahrens ist deshalb kein Rechtschutzinteresse gegeben. 2. Zum selbständigen Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO.