Die Anhörungsrüge des Klägers vom 11.2.2018 wird zurückgewiesen.
I.
Mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2018 ist Erledigung der Hauptsache eingetreten, in welcher zuletzt nur noch Beitragsanteile zu den Monaten Januar - März 2009 streitgegenständlich waren.
Auf Antrag beider Beteiligten hat der Senat sodann in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über die Kosten - auch wegen der Entscheidung des
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