LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2014
L 4 R 2204/13
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2772/12

Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einheitliche Kostenentscheidung bei kostenprivilegierten und nicht kostenprivilegierten Beteiligten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2014 - Aktenzeichen L 4 R 2204/13

DRsp Nr. 2015/2252

Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Einheitliche Kostenentscheidung bei kostenprivilegierten und nicht kostenprivilegierten Beteiligten

In Abänderung seiner Rechtsprechung (Urteile vom 30. März 2012 - L 4 R 2043/10 -, in [...] und 26. November 2012 - L 4 R 4303/11 -, nicht veröffentlicht) trifft der Senat im Berufungsverfahren, in denen Berufungskläger sowohl ein kostenprivilegierter Beteiligter als auch ein nicht kostenprivilegierter Beteiligter sind, eine einheitliche auf § 193 SGG fußende Kostenentscheidung.

In Abänderung seiner Rechtsprechung (Urteile vom 30. März 2012 - L 4 R 2043/10 und 26. November 2012 - L 4 R 4303/11, nicht veröffentlicht) trifft der Senat im Berufungsverfahren, in denen Berufungskläger sowohl ein kostenprivilegierter Beteiligter als auch ein nicht kostenprivilegierter Beteiligter sind, eine einheitliche auf § 193 SGG fußende Kostenentscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand