LAG Köln - Beschluss vom 13.02.1995
4 Ta 303/94
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1126/94

Kostenfestsetzung: Haltlosigkeit außergebührenrechtlicher Einwendungen des Mandanten gegen die Kostenfestsetzung

LAG Köln, Beschluss vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 4 Ta 303/94

DRsp Nr. 2001/4161

Kostenfestsetzung: "Haltlosigkeit" außergebührenrechtlicher Einwendungen des Mandanten gegen die Kostenfestsetzung

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 5 BRAGO hat ein Einwand, der offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist, unbeachtet zu bleiben. 2. Anders verhält es sich mit dem Einwand der Schlechterfüllung des Rechtsanwaltvertrages und das Leugnen des Auftrages selbst dann, wenn Prozessvollmacht erteilt ist.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 15.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1126/94