SG Reutlingen - Beschluss vom 16.04.2007 S 2 AS 841/06
Normen:
SGB X § 63 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 114 Abs. 2 S. 1 § 66 Abs. 2 S. 1 § 78 Abs. 1 S. 1 § 78 Abs. 1 S. 2 § 78 Abs. 3 ;
Kostenfestsetzung der Behörde, Anfechtung, Notwendigkeit eines Vorverfahrens
SG Reutlingen, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 841/06
DRsp Nr. 2007/21051
Kostenfestsetzung der Behörde, Anfechtung, Notwendigkeit eines Vorverfahrens
1. Sofern die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, kann das Gericht gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 SGG anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Klage vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben wird.
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