Gründe:
I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2007, Aktenzeichen 22 Ca 1848/07. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war in zwei Verfahren für diesen tätig. Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm jedoch wegen seiner zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Einkommenssituation nicht gewährt wurde, da er Raten in Höhe von 550,-- EUR zu zahlen gehabt hätte. Da der Kläger somit seine Prozesskosten selbst zu tragen hatte, bot er seiner Prozessbevollmächtigten Raten in Höhe von 50,-- EUR an. Hiermit war diese nicht einverstanden.